Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit
Antrag auf Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit
HINWEISE ZUM VERFAHREN
Die kroatische Staatsangehörigkeit kann von Ausländern (Personen ohne kroatische Staatsangehörigkeit) beantragt und durch Einbürgerung erworben werden, sofern sie die im
Gesetz über die kroatische Staatsangehörigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Der Antrag auf Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wird
persönlich in der Polizeidirektion, bzw. Polizeistation gestellt, in der eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Wenn es sich um Personen mit Behinderung handelt, kann der Antrag ausnahmsweise von einem gesetzlichen Vertreter oder befugten Bevollmächtigten gestellt werden. Sollte dem Antragsteller keine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Kroatien erteilt worden sein, wird der Antrag auf Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Kroatien im Ausland gestellt.
Das Verfahren zum Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit wird im Innenministerium durchgeführt. Die kroatische Staatsangehörigkeit wird am Tag des Erhalts eines positiven Bescheids erlangt. Nach der Aushändigung des positiven Bescheids an den Antragsteller, wird dieser ins Staatsangehörigenregister im zuständigen Standesamt eingetragen. Die Staatsangehörigkeitsbescheinigung wird im zuständigen Standesamt ausgestellt.
Dem vorgesehenen Antragsformular für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit mit dem Fragebogen sind beizufügen:
- Lebenslauf
- Auszug aus dem Geburtenregister *1
- Auszug aus dem Eheregister, wenn der Antragsteller verheiratet ist *2
- Staatsangehörigkeitsbescheinigung
- ein polizeiliches Führungszeugnis der zuständigen ausländischen Behörde des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt und in dem er einen festen Wohnsitz hat, ist im Original oder in beglaubigter Kopie mit kroatischer Übersetzung vorzulegen. Das ausgestellte Führungszeugnis darf nicht älter als sechs Monate sein.
- gültiges Ausweisdokument, beglaubigte Kopie
- Wird der Antrag für minderjährige Kinder gestellt, sind ein Auszug aus dem Geburtenregister *1 und eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung vorzulegen sowie die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils *3.
- Im Falle bestimmter Rechtsgrundlagen für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit sind auch andere Urkunden vorzulegen, z. B.:
- kroatische Volkszugehörige müssen Urkunden einreichen, mit denen sie eine frühere entsprechende Nationalitätenerklärung oder Bekenntnis zum kroatischen Volkstum nachweisen – z. B. Original oder beglaubigte Kopie des Arbeitsbuches, der Militärlaufbahn, eines Schulzeugnisses, des Studienbuches, eines Auszugs aus dem Geburtenregister/ Eheregister u.a. Die kroatische Volkszugehörigkeit wird auch durch die Einreichung von Nachweisen über den Schutz der Rechte und die Förderung der Interessen des kroatischen Volkes bestätigt sowie durch den Nachweis der aktiven Beteiligung in kroatischen kulturellen, wissenschaftlichen und sportlichen Verbänden im Ausland. Wenn sich der Antragsteller auf die kroatische Volkszugehörigkeit seiner Eltern beruft, muss er mit dem Antrag auch Nachweise über eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder Bekenntnis zum kroatischen Volkstum der Eltern einreichen.
- Auswanderer müssen Urkunden zum Nachweis der Auswanderung aus dem Gebiet der Republik Kroatien vorlegen. Wenn der Antragsteller ein Nachkomme von Auswanderern ist, muss auch die Verwandtschaft mit dem Auswanderer nachgewiesen werden. Wenn der Auswanderer oder sein Vorfahre aus dem Hoheitsgebiet ehemaliger Staatenbünde ausgewandert ist, auf dem sich zum Zeitpunkt der Auswanderung auch das Hoheitsgebiet der heutigen Republik Kroatien befand, ist der Zeitpunkt der Auswanderung sowie die kroatische Volkszugehörigkeit nachzuweisen.
Für ausländische öffentliche Urkunden, die mit dem unterschriebenen Antragsformular zum Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit vorgelegt werden (z. B. Geburts-, Heiratsurkunde u. a.) ist die vorherige Durchführung eines Legalisationsverfahrens zur Bestätigung der Echtheit erforderlich, außer wenn es durch bilaterale und multilaterale internationale Abkommen anders geregelt ist. Das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 vereinfachte das Legalisationsverfahren zwischen Vertragsstaaten, so dass die öffentliche Urkunde nur der einmaligen Beglaubigung durch eine zuständige Behörde des Ausstellungsstaates unterliegt.
Wenn zwischen der Republik Kroatien und einem anderen Staat kein bilaterales oder multilaterales Abkommen zur Abschaffung oder Vereinfachung der Legalisation von Urkunden geschlossen wurde und der andere Staat kein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist, können im Ausland ausgestellten öffentlichen Urkunden in der Republik Kroatien nur verwendet werden, wenn sie gemäß den Vorschriften des Ausstellungsstaates legalisiert und in einer kroatischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im betreffenden Staat (mit kroatischer Übersetzung) überbeglaubigt wurden oder wenn die Urkunden nach der Legalisation gemäß den Vorschriften des Ausstellungsstaates in der diplomatischen Vertretung des betreffenden Staates in der Republik Kroatien überbeglaubigt und im Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Republik Kroatien legalisiert wurden. Wenn die Republik Kroatien im jeweiligen Ausstellungsstaat keine diplomatisch-konsularische Vertretung hat und auch der betreffende Staat keine diplomatisch-konsularische Vertretung in der Republik Kroatien unterhält, wird die Legalisation in einem Drittstaat, in dem beide Staaten eine diplomatisch-konsularische Vertretung haben, wie folgt durchgeführt: nach der Beglaubigung der Urkunde durch die zuständigen staatlichen Behörden des Ausstellungsstaates wird diese zunächst von der diplomatisch-konsularischen Vertretung des Ausstellungsstaates im Drittstaat, danach vom Auswärtigen Amt des Drittstaates und zuletzt von der diplomatisch-konsularischen Vertretung der Republik Kroatien im jeweiligen Drittstaat überbeglaubigt.
In der Republik Kroatien wird im Falle eines positiven Bescheids eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.050,00 HRK – 139,36 EUR (fester Wechselkurs 7,53450) erhoben. In der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Kroatien im Ausland wird eine Konsulatsgebühr erhoben.
Wenn der Antrag in der Republik Kroatien gestellt wurde, wird der angegebene Betrag der Verwaltungsgebühr bei der Post/ kroatischen Finanzagentur (FINA)/ Bank durch eine Zahlungsanweisung mit folgenden Angaben eingezahlt:
- Empfänger: Državni proračun Republike Hrvatske (deutsch: Staatshaushalt der Republik Kroatien
- IBAN: HR1210010051863000160; Referenznummer: HR64-5002-713
- Die Zahlungsanweisung mit allen Angaben wird von dem den Bescheid aushändigenden zuständigen Beamten ausgefüllt
Für eine Kopie des Bescheids über den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 105,00 HRK - 13,94 EUR (fester Wechselkurs 7,53450) erhoben.
Antrag auf Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit
HINWEISE ZUM VERFAHREN
Ein Antrag auf Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit kann von kroatischen Staatsangehörigen gestellt werden, wenn sie neben der kroatischen Staatsangehörigkeit auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder wenn ein ausländischer Staat die Einbürgerung des Antragstellers im Falle seiner Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit gewährleistet, wobei ihre Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit bei Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfolgen kann.
Der Antrag auf Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit wird
persönlich in der zuständigen Polizeidirektion, bzw. Polizeistation des Wohnortes oder Wohnsitzes gestellt. Wenn es sich um eine Person mit Behinderung handelt, kann der Antrag ausnahmsweise von einem gesetzlichen Vertreter oder befugten Bevollmächtigten gestellt werden. Der Antrag auf Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit kann auch in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung gestellt werden.
Dem vorgesehenen Antragsformular für die Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit mit dem Fragebogen sind beizufügen:
- Lebenslauf
- Auszug aus dem Geburtenregister
- gültiges Ausweisdokument, beglaubigte Kopie
- wenn der Antrag für minderjährige Kinder gestellt wird, sind folgende Urkunden vorzulegen: Auszug aus dem Geburtenregister *1, beglaubigte Kopie des Ausweisdokumentes (wenn das Kind Inhaber eines solchen Dokuments ist), Auszug aus dem Eheregister des gesetzlichen Vertreters des Kindes *2 (wenn nur ein Elternteil den Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit stellt, ist ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils vorzulegen) und Kopie des Scheidungsurteils von dem zuständigen Gericht (wenn die Ehe geschieden ist).
- Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit oder der Gewährleistung einer ausländischen Behörde über die Aufnahme in die Staatsangehörigkeit mit einer beglaubigten kroatischen Übersetzung eines bestellten Gerichtsdolmetschers
Verzicht auf die kroatische Staatsangehörigkeit:
Dem vorgesehenen Antragsformular für den Verzicht auf die kroatische Staatsangehörigkeit mit dem Fragebogen sind beizufügen:
- Verzichtserklärung
- Lebenslauf
- Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit
- Nachweis des Wohnortes im Ausland
- Auszug aus dem Geburtenregister *1
- gültiges Ausweisdokument, beglaubigte Kopie.
Im Falle eines positiven Bescheids wird in der Republik Kroatien eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.520,00 HRK – 334,46 EUR (fester Wechselkurs 7,53450) erhoben. In einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Kroatien im Ausland wird eine Konsulatsgebühr erhoben.
Wenn der Antrag in der Republik Kroatien gestellt wurde, wird der angegebene Betrag der Verwaltungsgebühr bei der Post/ kroatischen Finanzagentur (FINA)/ Bank durch eine Zahlungsanweisung mit folgenden Angaben eingezahlt:
- Empfänger: Državni proračun Republike Hrvatske (deutsch: Staatshaushalt der Republik Kroatien)
- IBAN: HR1210010051863000160; Referenznummer: HR64-5002-713
- Die Zahlungsanweisung mit allen Angaben wird von dem den Bescheid aushändigenden zuständigen Beamten ausgefüllt.
Für eine Kopie des Bescheids über den Verzicht auf die kroatische Staatsangehörigkeit wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 105,00 HRK - 13,94 EUR (fester Wechselkurs 7,53450) erhoben.
Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit
HINWEISE ZUM VERFAHREN
Personen, die nicht ins Staatsangehörigenregister der Republik Kroatien eingetragenen sind und deren Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt kroatische Staatsangehörige waren, können einen Antrag auf Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit stellen. Die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Eintragung ins Staatsangehörigenregister der Republik Kroatien wird gemäß den Vorschriften festgestellt, die zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers gültigen waren.
Der Antrag auf Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit wird
persönlich in der Polizeidirektion, bzw. Polizeistation gestellt, in der eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Wenn es sich um eine Person mit Behinderung handelt, kann der Antrag ausnahmsweise von einem gesetzlichen Vertreter oder einem befugten Bevollmächtigten gestellt werden. Sollte dem Antragsteller keine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Kroatien erteilt worden sein, wird der Antrag auf Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Kroatien im Ausland gestellt.
Dem ausgefüllten Vordruck des Antrags für die Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit sind beizufügen:
- Lebenslauf
- Auszug aus dem Geburtenregister, Auszug aus dem Eheregister, wenn der Antragsteller verheiratet ist
- gültiges Ausweisdokument, beglaubigte Kopie
- Nachweis über die Nicht-Eintragung ins Staatsangehörigenregister der Republik Kroatien beim zuständigen Standesamt, bei dem der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Geburt gemäß den damals geltenden Vorschriften hätte eingetragen werden müssen.
- Wenn der Antragsteller eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist eine beglaubigte Kopie des Aktes über den Erwerb der Staatsangehörigkeit oder einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde über die Art und Weise sowie den Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsangehörigkeit vorzulegen.
- Bestätigung oder Staatsangehörigkeitsbescheinigung eines oder beider Elternteile über die Eintragung ins Staatsangehörigenregister.
- Auszüge aus dem Geburten- oder Ehe- oder Sterberegister für die Eltern des Antragstellers, sofern verfügbar. Auch Urkunden mit einem älteren Ausstellungsdatum werden angenommen.
- Personen, die aus der Republik Kroatien ins Ausland ausgewandert sind (außerhalb des Gebiets der ehemaligen FVRJ/SFRJ), müssen einen Nachweis über die ehemalige jugoslawische Staatsangehörigkeit (alter jugoslawischer Reisepass, Staatsangehörigkeitsbescheinigung, Nachweis über die Militärlaufbahn, Arbeitsbuch usw.) vorlegen.
Die Verfahren zur Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit werden bei Personen durchgeführt, die den Status der kroatischen Staatsangehörigkeit auf Grundlage der bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit (8. Oktober 1991) gültigen Vorschriften erworben haben, jedoch nicht ins Staatsangehörigenregister eingetragen worden sind.
Gemäß dem am 01. Januar 2020 in Kraft getreten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit (Amtsblatt „Narodne novine“ Nr.:102/19) werden zwischen dem 8. Januar 1977 und dem 8. Oktober 1991 geborene Personen mit dem Eintrag einer anderen Staatsangehörigkeit im kroatischen Staatsangehörigenregister, deren Eltern jedoch zum Zeitpunkt ihrer Geburt beide die kroatische Staatsangehörigkeit besaßen, ebenfalls als kroatische Staatsangehörige erachtet, sofern diese Personen innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf Feststellung der kroatischen Staatsbürgerschaft stellen.
Die Artikel 4 und 5 des obigen Gesetzes schreiben die Bedingungen des Erwerbs der kroatischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung für Neugeborene und Personen vor,
die nach dem Inkrafttreten des angeführten Gesetzes geboren sind, bzw. nach dem
08.10.1991. Volljährigen Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres stellen den Antrag/das Gesuch auf direkte Eintragung ins Geburtenregister (wenn sie nicht in der Republik Kroatien geboren sind) sowie ins Staatsangehörigenregister beim Ministerium für Verwaltung der Republik Kroatien. Bei Wohnhaft im Ausland wird der Antrag bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Kroatien gestellt.
Personen, die älter als 21 sind, stellen den Antrag auf Eintragung ins Staatsangehörigenregister der Republik Kroatien gemäß Artikel 4 und 5 unter Verwendung des Vordrucks/Fragebogens für die Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit. Personen, die ihre Antragstellung auf dem Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes (d.h. im Ausland geborene Personen, die älter als 21 sind und deren ein Elternteil zum Zeitpunkt ihrer Geburt kroatischer Staatsbürger war) gründen, sind verpflichtet, neben den übrigen erforderlichen Unterlagen auch ein nicht mehr als 6 Monate altes polizeilichen Führungszeugnis der zuständigen ausländischen Behörde beizufügen. Die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2 des Gesetzes hat einen vorläufigen Charakter, da der Antrag innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit („Amtsblatt“ Nr.: 102/19) zu stellen ist.
*1 ein Auszug aus dem Geburtenregister muss nicht beigefügt werden, wenn der Antragsteller in der Republik Kroatien geboren ist
*2 ein Auszug aus dem Eheregister muss nicht beigefügt werden, wenn die Ehe in der Republik Kroatien geschlossen wurde, bzw. wenn die Eheschließung im Ausland ins Eheregister der Republik Kroatien eingetragen wurde
*3 Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit (Amtsblatt „Narodne novine“ Nr.: 102/19) sind die Ausnahmen vorgeschrieben, bei denen der Antrag von einem Elternteil alleine gestellt werden kann