Der Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit

Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit

Antrag auf Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit

HINWEISE ZUM VERFAHREN

Ausländer (Personen, die nicht die kroatische Staatsbürgerschaft besitzen) können einen Antrag auf Erlangung der kroatischen Staatsbürgerschaft stellen und diese durch Einbürgerung erwerben, wenn sie die im Gesetz über die kroatische Staatsbürgerschaft festgelegten Anforderungen erfüllen.
  • Der Antrag auf Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung wird persönlich in der Polizeidirektion, bzw. Polizeistation eingerichtet werden, je nachdem, wo der vorübergehende oder dauerhafte Aufenthalt gewährt wurde. Im Falle von Personen mit einer Behinderung kann der Antrag ausnahmsweise von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer bevollmächtigten Person gestellt werden. Falls dem Antragsteller der Aufenthalts-bzw. Wohnort nicht bewilligt wurde, wird der Antrag auf Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Kroatien im Ausland gestellt.
 
Das Verfahren zum Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft wird im Sitz des Innenministeriums durchgeführt.
Ausländische Staatsangehörige werden am Tag der Zustellung eines positiven Bescheids die kroatischen Staatsangehörige.
Nach der Zustellung einer positiven Entscheidung wird der Antragsteller in das Bürgerregister des zuständigen Standesamtes eingetragen.
Die Staatsangehörigkeitsbescheinigung wird im zuständigen Standesamt ausgestellt.
  • Dem vorgesehenen Antragsformular für den Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft und dem dazugehörigen Fragebogen sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Lebenslauf
  • Auszug aus dem Geburtenregister *¹ und, falls die Person verheiratet ist, einen Auszug aus dem Eheregister*²
  • Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Polizeiliches Führungszeugnis, ausgestellt von einer zuständigen ausländischen Behörde des Landes der Staatsangehörige des Antragstellers und des Landes seines ständigen Wohnsitzes, ein Original oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie mit kroatischer Übersetzung, ausgestellt innerhalb der letzten 6 Monate
  • gültiges Ausweisdokument, beglaubigte Kopie
  • Wird der Antrag auch für minderjährige Kinder gestellt, der Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes*¹ müssen ebenso beigefügt werden wie ein Nachweis der Staatsangehörigkeit und eine schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils*⁸
  • Abhängig von den Gründen für den Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft müssen auch andere Dokumente eingereicht werden, zum Beispiel:
  • Die Angehörigen des kroatischen Volkes sollen die Urkunden, die ihre frühere Erklärung der Staatsangehörigkeit im Rechtsverkehr nachweisen - z. B. Original oder beglaubigte Kopie des Arbeitsbuches, der Militärlaufbahn, des Schulzeugnisses, des Studienbuches, Auszug aus dem Geburtenregister / Eheregister u. a. vorlegen. Die Angehörigkeit zum kroatischen Volk wird durch die Nachweise über den Rechtsschutz und Förderung von Interessen des kroatischen Volkes sowie durch die Nachweise über die aktive Beteiligung an kroatischen kulturellen, wissenschaftlichen und sportlichen Verbänden im Ausland nachgewiesen.  Falls sich die Antragsteller auf die Zugehörigkeit ihrer Eltern zum kroatischen Volk berufen, sollen sie dem Antrag auch Nachweise über die Erklärung der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern vorlegen. 
  • Auswanderer - Dokumente, die ihre Auswanderung aus dem Gebiet der Republik Kroatien belegen. Auch Nachkommen von Auswanderern sollten nachweisen, dass sie mit dem Auswanderer verwandt sind. Wenn die Auswanderer oder ihre Vorfahren aus dem Gebiet der ehemaligen Länder ausgewandert sind, zu denen das Gebiet der jetzigen Republik Kroatien zum Zeitpunkt ihrer Auswanderung gehörte, müssen sie den Zeitpunkt ihrer Auswanderung und ihre Zugehörigkeit zum kroatischen Volk nachweisen.
     
Für ausländische öffentliche Urkunden, die mit dem unterschriebenen Antragsformular zum Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft vorgelegt werden (z. B. Geburts-, Heiratsurkunde u. a.) ist es nötig, die Urkunden im Voraus legalisieren zu lassen, außer wenn es durch bilaterale und multilaterale internationale Abkommen anders geregelt ist.  Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Aufhebung des Erfordernisses der Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden hat das Legalisationsverfahren zwischen den Vertragsparteien vereinfacht und verlangt, dass die öffentliche Urkunde nur einmal von einer zuständigen Behörde des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ausgestellt wurde, beglaubigt werden muss.  

Wenn es kein bilaterales oder multilaterales Abkommen zwischen der Republik Kroatien und einem anderen Land gibt, das die Legalisation abschaffen oder erleichtern würde, und das andere Land nicht zum Unterzeichnerstaat des Haager Übereinkommens zur Abschaffung des Erfordernisses der Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden gehört, können öffentliche Urkunden, die im Ausland ausgestellt wurden, in der Republik Kroatien nur dann verwendet werden, wenn sie in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Ausstellungsstaats legalisiert wurden und wenn sie durch Apostille bei der kroatischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in diesem Land (zusammen mit Übersetzung in die kroatische Sprache) oder wenn sie durch Apostille bei der diplomatischen Vertretung dieses Landes in der Republik Kroatien und beim Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Republik Kroatien legalisiert wurden, nachdem sie in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Ausstellungslandes legalisiert wurden.

Wenn die Republik Kroatien in dem Land, das das Dokument ausgestellt hat, keine diplomatische Vertretung oder konsularische Vertretung hat und dieses Land keine diplomatische oder konsularische Vertretung in der Republik Kroatien hat, erfolgt die Legalisation in einem Drittland, in dem beide Länder eine diplomatische oder konsularische Vertretung haben. Dies geschieht auf folgende Weise: Nachdem das Dokument von den zuständigen Behörden des Ausstellungslandes beglaubigt wurde, wird es durch Apostille bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes in einem Drittland, dann beim Außenministerium des Drittlandes und schließlich bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Kroatien in diesem Drittland legalisiert.

Im Falle einer positiven Entscheidung wird in der Republik Kroatien eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 139,36 EUR erhoben.  Eine Konsulargebühr wird bei einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Vertretung der Republik Kroatien im Ausland erhoben.

Wird der Antrag in der Republik Kroatien gestellt, so wird der in der Referenznummer angegebene Betrag der Verwaltungsgebühr bei der Post/FINA-Stelle/Bank durch einen allgemeinen Einzahlungsschein bezahlt, aus dem Folgendes hervorgeht:
  • Empfänger:  Državni proračun Republike Hrvatske (Staatshaushalt der Republik Kroatien)
  • IBAN:  HR1210010051863000160; Referenznummer:  HR64-5002-713
  • Die Zahlungsanweisung mit allen Angaben wird von dem zuständigen Beamten, der die Bescheide einreicht, erfüllt.
 
Für die  Kopie der Entscheidung über die Zulassung zur kroatischen Staatsbürgerschaft wird eine Verwaltungsgebühr in der Höhe von 13,94 EUR erhoben.
 
 
*¹ Ein Auszug aus dem Geburtenregister muss nicht eingereicht werden, wenn der Antragsteller in der Republik Kroatien geboren wurde
*² Ein Auszug aus dem Eheregister muss nicht eingereicht werden, wenn die Ehe in der Republik Kroatien geschlossen wurde, d.h. wenn die Tatsache, dass die Ehe im Ausland geschlossen wurde, in das Eheregister der Republik Kroatien eingetragen wurde
*⁸ Das Gesetz zur Änderung des kroatischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (Amtsblatt Nr.:  102/19) sieht Ausnahmen vor, wenn der Antrag nur von einem Elternteil gestellt wird
*⁸ Die Einwilligung des anderen Elternteils kann auch bei der Antragstellung in der vorgesehenen Rubrik des Formblatts 2 oder 3 erteilt werden



Antrag auf Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit
 
HINWEISE ZUM VERFAHREN

Der Antrag auf Entlassung aus der kroatischen Staatsbürgerschaft kann von den kroatischen Staatsangehörigen gestellt werden, falls sie neben der kroatischen Staatsbürgerschaft auch ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, oder falls der jeweilige Staat die Einbürgerung der Antragsteller gewährleistet, sofern die Antragsteller aus der kroatischen Staatsbürgerschaft entlassen werden, was durch Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfolgen kann. 

Der Antrag auf Entlassung aus der kroatischen Staatsbürgerschaft wird persönlich in der Polizeidirektion, bzw. Polizeistation gestellt, und zwar gemäß dem Aufenthalts- bzw. Wohnort. Ausnahmsweise, wenn es sich um die Personen mit Behinderung handelt, kann den Antrag ein gesetzlicher Vertreter oder befugter Bevollmächtigter stellen. Der Antrag auf Entlassung aus der kroatischen Staatsbürgerschaft kann auch in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung gestellt werden.

Dem vorgesehenen Antragsformular zur Entlassung aus der kroatischen Staatsbürgerschaft und den dazugehörigen Fragebogen sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Lebenslauf
  • beglaubigte Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes (Reisedokument, Personalausweis) mit klar abgebildetem Foto
  • Auszug aus dem Geburtenregister
  • Auszug aus dem Eheregister, nicht älter als 6 Monate (für verheiratete Personen)
  • Gewährleistung einer ausländischen Behörde über die Verleihung der Staatsbürgerschaft oder Nachweis der ausländischen Staatsbürgerschaft mit der beglaubigten kroatischen Übersetzung
  • Falls der Antrag für minderjährige Kinder gestellt wird, sind folgende Urkunden vorzulegen: Auszug aus dem Geburtenregister*1, beglaubigte Kopie des Ausweisdokumentes (falls das Kind Inhaber eines solchen Dokuments ist), Auszug aus dem Eheregister des gesetzlichen Vertreters des Kindes*2 (falls nur ein Elternteil den Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft stellt, ist der Nachweis über die Staatsbürgerschaft des anderen Elternteils vorzulegen) und Kopie des Scheidungsbeschlusses von dem zuständigen Gericht (falls die Ehe geschieden ist).
Dem vorgesehenen Antragsformular zum Verzicht auf die kroatische Staatsbürgerschaft mit dem Fragebogen ist beizufügen:
  • Lebenslauf
  • beglaubigte Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes (Reisedokument, Personalausweis) mit klar abgebildetem Foto, Nachweis des Wohnortes im Ausland
  • Auszug aus dem Geburtenregister*1
  • Auszug aus dem Eheregister, nicht älter als 6 Monate (für verheiratete Personen)
  • Bescheinigung über den Wohnort im Ausland
  • eigenhändig unterzeichnete und datierte Erklärung über den Verzicht auf die kroatische Staatsbürgerschaft
  • Nachweis der ausländischen Staatsbürgerschaft mit der beglaubigten kroatischen Übersetzung
Im Falle des positiven Bescheids wird eine Verwaltungsgebühr in der Höhe von 334,46 Euro in der Republik Kroatien erhoben. In der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Kroatien im Ausland wird die Konsulargebühr erhoben. Falls der Antrag in der Republik Kroatien gestellt wird, wird der in der Referenznummer angegebene Betrag der Verwaltungsgebühr in der Post / kroatischen Finanzagentur / Bank durch eine Zahlungsanweisung mit der folgenden Angabe erhoben:
  • Empfänger: Državni proračun Republike Hrvatske (Staatshaushalt der Republik Kroatien)
  • IBAN: HR1210010051863000160; Referenznummer: HR64-5002-713
  • Die Zahlungsanweisung mit allen Angaben wird von dem zuständigen Beamten, der die Bescheide einreicht, erfüllt.
Für die Kopie des Bescheids über den Verzicht auf die kroatische Staatsbürgerschaft wird die Verwaltungsgebühr in der Höhe von 13,49 Euro erhoben.


Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit
 
HINWEISE ZUM VERFAHREN

Personen, die nicht ins Staatsangehörigenregister der Republik Kroatien eingetragenen sind und deren Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt kroatische Staatsangehörige waren, können einen Antrag auf Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit stellen. Die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Eintragung ins Staatsangehörigenregister der Republik Kroatien wird gemäß den Vorschriften festgestellt, die zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers gültigen waren.

Der Antrag auf Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit wird persönlich in der Polizeidirektion, bzw. Polizeistation gestellt, in der eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Wenn es sich um eine Person mit Behinderung handelt, kann der Antrag ausnahmsweise von einem gesetzlichen Vertreter oder einem befugten Bevollmächtigten gestellt werden. Sollte dem Antragsteller keine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Kroatien erteilt worden sein, wird der Antrag auf Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Kroatien im Ausland gestellt.


Dem ausgefüllten Vordruck des Antrags für die Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit sind beizufügen:
  • Lebenslauf
  • Auszug aus dem Geburtenregister, Auszug aus dem Eheregister, wenn der Antragsteller verheiratet ist
  • gültiges Ausweisdokument, beglaubigte Kopie
  • Nachweis über die Nicht-Eintragung ins Staatsangehörigenregister der Republik Kroatien beim zuständigen Standesamt, bei dem der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Geburt gemäß den damals geltenden Vorschriften hätte eingetragen werden müssen.
  • Wenn der Antragsteller eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist eine beglaubigte Kopie des Aktes über den Erwerb der Staatsangehörigkeit oder einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde über die Art und Weise sowie den Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsangehörigkeit vorzulegen.
  • Bestätigung oder Staatsangehörigkeitsbescheinigung eines oder beider Elternteile über die Eintragung ins Staatsangehörigenregister.
  • Auszüge aus dem Geburten- oder Ehe- oder Sterberegister für die Eltern des Antragstellers, sofern verfügbar. Auch Urkunden mit einem älteren Ausstellungsdatum werden angenommen.
  • Personen, die aus der Republik Kroatien ins Ausland ausgewandert sind (außerhalb des Gebiets der ehemaligen FVRJ/SFRJ), müssen einen Nachweis über die ehemalige jugoslawische Staatsangehörigkeit (alter jugoslawischer Reisepass, Staatsangehörigkeitsbescheinigung, Nachweis über die Militärlaufbahn, Arbeitsbuch usw.) vorlegen.
 
Die Verfahren zur Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit werden bei Personen durchgeführt, die den Status der kroatischen Staatsangehörigkeit  auf Grundlage der bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit (8. Oktober 1991) gültigen Vorschriften erworben haben, jedoch nicht ins Staatsangehörigenregister eingetragen worden sind.

Gemäß dem am 01. Januar 2020 in Kraft getreten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit (Amtsblatt „Narodne novine“ Nr.:102/19) werden zwischen dem 8. Januar 1977 und dem 8. Oktober 1991 geborene Personen mit dem Eintrag einer anderen Staatsangehörigkeit im kroatischen Staatsangehörigenregister, deren Eltern jedoch zum Zeitpunkt ihrer Geburt beide die kroatische Staatsangehörigkeit besaßen, ebenfalls als kroatische Staatsangehörige erachtet, sofern diese Personen innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf Feststellung der kroatischen Staatsbürgerschaft stellen.

Die Artikel 4 und 5 des obigen Gesetzes schreiben die Bedingungen des Erwerbs der kroatischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung für Neugeborene und Personen vor, die nach dem Inkrafttreten des angeführten Gesetzes geboren sind, bzw. nach  dem 08.10.1991. Volljährigen Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres stellen den Antrag/das Gesuch auf direkte Eintragung ins Geburtenregister (wenn sie nicht in der Republik Kroatien geboren sind) sowie ins Staatsangehörigenregister beim Ministerium für Verwaltung der Republik Kroatien. Bei Wohnhaft im Ausland wird der Antrag bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Kroatien gestellt.

Personen, die älter als 21 sind, stellen den Antrag auf Eintragung ins Staatsangehörigenregister der Republik Kroatien gemäß Artikel 4 und 5 unter Verwendung des Vordrucks/Fragebogens für die Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit. Personen, die ihre Antragstellung auf dem Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes (d.h. im Ausland geborene Personen, die älter als 21 sind und deren ein Elternteil zum Zeitpunkt ihrer Geburt kroatischer Staatsbürger war) gründen, sind verpflichtet, neben den übrigen erforderlichen Unterlagen auch ein nicht mehr als 6 Monate altes polizeilichen Führungszeugnis der zuständigen ausländischen Behörde beizufügen. Die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2 des Gesetzes hat einen vorläufigen Charakter, da der Antrag innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit („Amtsblatt“ Nr.: 102/19) zu stellen ist.

*1 ein Auszug aus dem Geburtenregister muss nicht beigefügt werden, wenn der Antragsteller in der Republik Kroatien geboren ist
*2 ein Auszug aus dem Eheregister muss nicht beigefügt werden, wenn die Ehe in der Republik Kroatien geschlossen wurde, bzw. wenn die Eheschließung im Ausland ins Eheregister der Republik Kroatien eingetragen wurde
*3 Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit (Amtsblatt „Narodne novine“ Nr.: 102/19) sind die Ausnahmen vorgeschrieben, bei denen der Antrag von einem Elternteil alleine gestellt werden kann



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Updated: October 21st 2025